Der Beitrag befasst sich mit der durch die Grundbuchs-Novelle 2008 geschaffenen Möglichkeit der Verbesserung von Formgebrechen bei Zwangsversteigerungsanträgen betreffend Liegenschaften. Der Autor stellt § 82a GBG der Verbesserungsmöglichkeit gem § 54 EO gegenüber. So ermöglicht zB die neue Bestimmung nur die Verbesserung von Formgebrechen, während bei anderen Exekutionsarten auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig sind.