Ansprüche auf Ersatz künftig eventuell eintretender Schäden sind im Konkurs des Schädigers als bedingte Leistungsansprüche anmeldbar, Feststellungsprozesse darüber unterliegen der Prozesssperre. Unterbleibt die Anmeldung, kann der Geschädigte nach Abschluss eines Zwangsausgleichs die Quote verlangen und im Streitfall den Anspruch darauf mit Urteil feststellen lassen.