IESG § 1 Abs 6 Z 2
Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf das Unternehmen zusteht, haben keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt. Dies gilt auch für Gesellschafter, die Gesellschaftsanteile treuhändig halten (RIS-Justiz RS0077381), hat der Treuhänder doch nach außen hin die volle Verfügungsbefugnis und begründet ein Treuhandvertrag typischerweise nicht die persönliche Abhängigkeit eines Dienstnehmers. Ein Widerspruch zur RL 80/987/EWG ist nicht gegeben, weil diese nur Arbeitnehmern iSd Arbeitsvertragsrechts einen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sichern will.