IESG §§ 6, 7, 8
EO § 290a Abs 3, § 308 Abs 1
Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld kann gepfändet und dem betreibenden Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden. Durch die Überweisung zur Einziehung wird ein betreibender Gläubiger berechtigt, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht. Ua hat er das Recht, "namens des Verpflichteten" vom Drittschuldner die Entrichtung des im Überweisungsbeschluss bezeichneten Betrags nach Maßgabe des Rechtsbestands der gepfändeten Forderung und nach Eintritt ihrer Fälligkeit zu begehren, den Eintritt der Fälligkeit durch Einmahnung oder Kündigung herbeizuführen, alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechts notwendigen Handlungen vorzunehmen sowie die Forderung gegen den Drittschuldner in Vertretung des Verpflichteten einzuklagen. Dazu gehört auch eine Antragstellung, wenn zur Geltendmachung der Forderung des Verpflichteten ein Antrag im Verwaltungsverfahren notwendig ist. Vor diesem Hintergrund ist kein zwingender Grund ersichtlich, warum der Überweisungsgläubiger nicht berechtigt sein soll, unter Berufung auf die Überweisung zur Einziehung namens des Verpflichteten den Antrag auf Gewährung von Insolvenz-Entgelt zu stellen. Eine derartige Einschränkung der Rechtsstellung des Überweisungsgläubigers hätte einer gesetzlichen Anordnung bedurft, die aber nicht existiert. Dem Überweisungsgläubiger kommen alle Ansprüche zu, die dem Verpflichteten aus dem IESG erwachsen. Daher ist er berechtigt, den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt namens des Verpflichteten durch Antragstellung bei der IEF-Service-GmbH geltend zu machen.