AußStrG: §§ 154 f, 164, 172, 183
ABGB §§ 785, 810, 951
Werden nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens Vermögenswerte bekannt, so hat der Gerichtskommissär die P, denen dies noch nicht bekannt ist, davon zu verständigen. War bisher eine Verlassenschaftsabhandlung unterblieben, so ist neuerlich, und zwar auf der Grundlage der nunmehr ergänzten Gesamtwerte, zu entscheiden. In diesem Fall kann es auch erstmals zu einer Abhandlung kommen. Dem steht auch eine unbekämpft gebliebene Überlassung der bekannten Aktiva an Zahlungs statt nicht entgegen.