ABGB §§ 531, 812
EheG §§ 81 ff
Für die Bewilligung der Nachlassabsonderung genügt die subjektive Besorgnis von Gläubigern in Ansehung der Einbringlichkeit ihrer Forderungen. Es reicht jede vernünftigerweise verständliche Besorgnis aus, der Erbe könnte den Nachlass als Deckungsfonds für Nachlassforderungen schmälern. Das muss nicht bescheinigt, aber schlüssig behauptet werden (4 Ob 374/97x). Die abstrakte Möglichkeit von Verfügungen des Erben ist in jedem Fall gegeben und rechtfertigt für sich allein nicht die Absonderung der Verlassenschaft (RIS-Justiz RS0013072).