KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 110, 171
ZPO §§ 124, 426
Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei Festsetzung derselben etwas anderes bestimmt wurde, auch im Konkursverfahren mit der Zustellung des die Frist anordnenden Beschlusses an die Partei (1 Ob 113/07k EvBl 2007/172 = ZIK 2007/336, 208). Lediglich in Fällen, in denen es einer Zustellung des Beschlusses nicht bedarf, ist die Verkündung des Beschlusses fristauslösend. Anderes gilt nur dann, wenn das KonkursG von der in § 124 ZPO ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit einer abweichenden Anordnung, etwa in dem Sinne, dass die Frist bereits mit der Tagsatzung beginnt, Gebrauch macht. Andernfalls kommt die Zweifelsregelung zum Tragen, dass auch für die bei Verkündigung anwesenden Parteien der Fristenlauf erst mit der Zustellung des die Frist anordnenden Beschlusses beginnt, es sei denn, es bedürfte - ausnahmsweise - einer solchen Zustellung nicht.