KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 82 ff, 124a Abs 1, § 125
BAO §§ 83, 246
Während der Masseverwalter die Regelentlohnung erst bei Beendigung seiner Tätigkeit durchsetzen kann, kann er Ansprüche wegen sonstiger Leistungen für die Konkursmasse, insb als Rechtsanwalt in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, bereits bei Beendigung dieser Tätigkeit geltend machen. Der Antrag ist beim KonkursG zu stellen, wenn der Masseverwalter Zahlung aus der Masse begehrt.