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Grundsätze der Honorierung einer Vertretungstätigkeit des Masseverwalters

JudikaturZIK 2009/165ZIK 2009, 101 Heft 3 v. 3.7.2009

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 82 ff, 124a Abs 1, § 125

BAO §§ 83, 246

Während der Masseverwalter die Regelentlohnung erst bei Beendigung seiner Tätigkeit durchsetzen kann, kann er Ansprüche wegen sonstiger Leistungen für die Konkursmasse, insb als Rechtsanwalt in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, bereits bei Beendigung dieser Tätigkeit geltend machen. Der Antrag ist beim KonkursG zu stellen, wenn der Masseverwalter Zahlung aus der Masse begehrt.

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