KO idF vor 1. 7. 2010 § 70 Abs 1 und Abs 4
EO § 35
Auf Antrag eines Gläubigers ist der Konkurs zu eröffnen, wenn der Antragsteller ua glaubhaft macht, dass er eine Konkursforderung gegen den Schuldner hat. Bei titulierten Forderungen wird idR von ausreichender Bescheinigung ausgegangen. Der Nachweis von deren Bekämpfung (zB durch Wiederaufnahmsklage: OLG Innsbruck