Die Gefahr des Rechtsmissbrauches im Rahmen der EuInsVO ist nach Meinung des Autors vor allem durch die Freiheit der Sitzverlegung - und damit der Verlegung des COMI - gegeben. Daher schlägt er eine Bewertung einer Sitzverlegung danach vor, ob sie zur Vergrößerung der Masse führt und jedenfalls keine Beschneidung von Gläubigerrechten nach sich zieht. De lege ferenda wird eine Abschaffung des COMI und stattdessen die (unwiderlegbare) Anknüpfung an den eingetragenen Hauptfirmensitz vorgeschlagen.