KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 63, 173 Abs 5
JN §§ 29, 41 Abs 3
Der Gläubiger hat in seinem Konkurseröffnungsantrag auch jenen Sachverhalt anzugeben, aus dem sich die Zuständigkeit des angerufenen G ergibt. Dieses ist an seine Angaben nicht gebunden, sondern hat ein unbeschränktes materielles Prüfungsrecht.