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Prüfung der (internationalen) Zuständigkeit

JudikaturZIK 2009/103ZIK 2009, 62 Heft 2 v. 27.4.2009

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 63, 173 Abs 5

JN §§ 29, 41 Abs 3

Der Gläubiger hat in seinem Konkurseröffnungsantrag auch jenen Sachverhalt anzugeben, aus dem sich die Zuständigkeit des angerufenen G ergibt. Dieses ist an seine Angaben nicht gebunden, sondern hat ein unbeschränktes materielles Prüfungsrecht.

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