Auf die E des OLG Innsbruck 1 R 176/08d Bezug nehmend argumentiert der Autor, dass die Bestellung eines dt vorläufigen Insolvenzverwalters kein Hauptverfahren iSd EuInsVO darstelle.
Auf die E des OLG Innsbruck 1 R 176/08d Bezug nehmend argumentiert der Autor, dass die Bestellung eines dt vorläufigen Insolvenzverwalters kein Hauptverfahren iSd EuInsVO darstelle.