EuInsVO: Art 16
EGInsO: Art 102 §§ 3 und 4
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft wird in allen anderen Mitgliedstaaten wirksam, ohne dass es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedarf. Die EuInsVO geht davon aus, dass es nur ein einziges Hauptinsolvenzverfahren gibt.