AußStrG 2005: §§ 153 ff, 183 Abs 1 und Abs 3
AußStrG 1854: § 179 Abs 2
Wird der Nachlass den Erben an Zahlungs statt überlassen und werden erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens neue Vermögenswerte bekannt, so hat der Gerichtskommissär die Parteien, denen dies noch nicht bekannt ist, davon zu verständigen. Ist bisher eine Verlassenschaftsabhandlung unterblieben, so ist neuerlich auf Grundlage der nunmehr ergänzten Gesamtwerte zu entscheiden. Wird aufgrund der ergänzten Gesamtwerte die Wertgrenze überschritten, kommt es erstmals zu einer Verlassenschaftsabhandlung. Vorher muss der Antragsteller bescheinigen, dass bisher nicht berücksichtigtes Nachlassvermögen vorliegt. Die Tatsache, dass dieses dem Erben schon zur Zeit der Abhandlung bekannt gewesen war, schließt die Einleitung der nachträglichen Abhandlung nicht aus (RIS-Justiz RS0008414).