KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 5, 119 Abs 5
Der Gläubigerausschuss kann mit Genehmigung des KonkursG beschließen, von der Veräußerung von Sachen unbedeutenden Wertes abzusehen und diese dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung zu überlassen. Für die Qualifikation als Sache unbedeutenden Werts ist die Höhe des Werts aus der Sicht der Masse und damit für die Konkursgläubiger maßgebend (OLG Wien 28 R 232/01w).