KO idF vor 1. 7. 2010 § 6 Abs 1
StPO idF vor 2008 § 48 Abs 2, § 366 Abs 2
Wird das Konkursverfahren über das Vermögen eines Angeklagten eröffnet und sind privatrechtliche Forderungen von Privatbeteiligten davor entstanden, kommt eine Entscheidung des StrafG nicht in Frage. Während eines anhänigen Konkursverfahrens ist nämlich einem Konkursgläubiger der direkte Weg der Rechtsverfolgung verschlossen. Er ist auf das Anmeldungs- und Prüfungsverfahren im Konkurs verwiesen. Im Strafverfahren ist ihm zwar ein Teilnahme- bzw Beteiligungsanspruch zuzuerkennen. Der Privatbeteiligte muss jedoch, sofern im Zeitpunkt der Urteilsfällung im Strafverfahren der Konkurs nicht bereits rechtskräftig aufgehoben ist, mit seinen Ansprüchen selbst dann, wenn sie der Beschuldigte anerkannt hat, auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.