Damit der vertraglich vereinbarte Haftungsausschluss nach § 38 Abs 4 UGB auch wirksam wird, ist dieser auf verkehrsübliche Weise im Firmenbuch zu veröffentlichen. Dieser Schritt ist lt Autorin allerdings einerseits mit dem Nachteil verbunden, dass dem Antrag der vollständige Vertrag über den Unternehmenskauf anzuschließen und damit offenzulegen sei. Andererseits stelle die Rechtsauffassung mancher Firmenbuchgerichte, dass die Verbindlichkeiten, für die keine Haftung übernommen werden soll, anzugeben sind, eine große Hürde dar.