Der Gläubigerschutz bei einer Verschmelzung einer österr Gesellschaft ins Ausland ist - im Gegensatz zu einer rein nationalen Verschmelzung - ex-ante konzipiert. Daher fehlt hier konsequenterweise eine entsprechende Bestimmung, welche die Gläubiger auf die Geltendmachung ihrer Rechte nach der Verschmelzung hinweist.