InvFG § 3 Abs 3 und Abs 1
ABGB §§ 1311, 1313a
Manager von Kapitalanlagefonds haften nicht persönlich den Anteilinhabern des Anlagefonds gegenüber, wenn durch verfehltes Fondsmanagement das Fondsvermögen geschmälert wird. Das Gesetz regelt lediglich die Haftung der Kapitalanlagegesellschaft für Pflichtverletzungen eines Dritten, dessen sie sich bei der Verwaltung des Kapitalanlagefonds bedient hat. Die Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft werden dadurch nicht berührt und sie haftet für Handlungen des Dritten wie für eigenes Handeln. Dadurch wird eine Erfüllungsgehilfenhaftung normiert. Anteilinhaber eines Anlagefonds können sich aber bei einem Fehlverhalten eines - auch externen - Fondsmanagers mit ihren Ersatzansprüchen nur an die Kapitalanlagegesellschaft halten. Die Schadenersatzhaftung des unmittelbaren Vertragspartners reicht aus, und daher ist nicht entgegen allgemeinen Grundsätzen auch eine Schadenersatzhaftung des Erfüllungsgehilfen des unmittelbaren Vertragspartners anzunehmen. Eine Schutzlücke ist in diesem Rechtsbereich nicht vorhanden.