KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 63, 70 Abs 2, § 171
JN §§ 29, 42 Abs 3, § 44 Abs 1, § 45
Für das Konkursverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Gemeinschuldner sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der einen Konkursantrag stellende Gläubiger hat in seinem Antrag auch jenen Sachverhalt anzugeben, aus dem sich die Zuständigkeit des angerufenen G ergibt. Maßgeblich für die sachliche Zuständigkeit des KonkursG ist der Zeitpunkt der Antragseinbringung. Das G, das bei Einbringung des Konkursantrags für diesen zuständig war, bleibt darüber hinaus ungeachtet einer späteren Sachverhaltsänderung für das Verfahren zuständig (perpetuatio fori).