KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 27 ff
EO §§ 290, 291 Abs 1 Z 1, §§ 291a, 294
Zentrale Voraussetzung jeder Anfechtung ist die Gläubigerbenachteiligung durch Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäfte (RIS Justiz RS 0064333). Ein Rechtsgeschäft, von dem sich ex post herausstellt, dass keine Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist, ist anfechtungsfest (1 Ob 308/98w mwN). Auch Rechtshandlungen, die den Befriedungsfond der Gläubiger nicht schmälern, sind unanfechtbar.