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Eine Aufwandsentschädigung fällt nicht in die Konkursmasse

JudikaturZIK 2008/216ZIK 2008, 129 Heft 4 v. 25.8.2008

KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 1, 3, 5

EO § 290 Abs 1 Z 1

Durch eigene Tätigkeit erworbene Ansprüche des Gemeinschuldners gehören grundsätzlich zur Konkursmasse und scheiden erst dann aus, wenn sie vom Masseverwalter dem Gemeinschuldner überlassen werden (RIS-Justiz RS0063937). Der unpfändbare Teil des Einkommens des Schuldners im Schuldenregulierungsverfahren fällt jedoch nicht in die Konkursmasse (9 ObA 39/97v SZ 70/105, zuletzt 10 ObS 233/02s). Er stellt dem Schuldner zur Verfügung stehendes konkursfreies Vermögen dar (SZ 70/105) und braucht nicht vom Masseverwalter dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen zu werden. Der Arbeitgeber kann daher den unpfändbaren Betrag schuldbefreiend direkt an den Schuldner bezahlen.

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