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Weissel , Zur Aufklärungsobliegenheit nach § 25c KSchG, ÖBA 2008, 496:

FachliteraturAufsätzeZIK 2008/215ZIK 2008, 129 Heft 4 v. 25.8.2008

Gem § 25c KSchG hat ein Kreditinstitut einen interzedierenden Verbraucher darüber aufzuklären, dass es aufgrund konkreter Umstände annehmen muss, der Hauptschuldner werde seiner Zahlungspflicht nicht vollständig nachkommen. Der Beitrag erläutert die einzelnen Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift und schlägt praktische Umsetzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Beschränkungen vor.

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