In mehreren E äußerte sich der OGH zur strittigen Frage der Konkursverschleppungshaftung des Geschäftsführers: Dieser hafte bei schuldhafter Verletzung der Konkursantragspflicht den Neugläubigern für den Vertrauensschaden. Der Autor misst dieser Judikaturlinie große Relevanz im Hinblick auf Beitragsschulden bei den Sozialversicherungsträgern aufgrund der Weiterbeschäftigung von DienstnehmerInnen zu. Weiters weist er auf die Möglichkeit hin - Verschulden vorausgesetzt -, den faktischen Geschäftsführer für solche Schäden in Anspruch zu nehmen.