WAG: § 19 Abs 2a idF Art II Z 5 BGBl 1999/63
ABGB § 1313a
Bei Veruntreuung angelegter Gelder durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen trifft den für dieses als Erfüllungsgehilfe tätig gewesenen Anlageberater grundsätzlich keine persönliche Haftung. Auf das generell mögliche Risiko einer Veruntreuung muss er nicht hinweisen, es besteht diesbezüglich auch keine Nachforschungspflicht.