EO § 291c Abs 1, § 292j Abs 1, §§ 292k, 307
Die vom Drittschuldner vorgenommene Aufteilung des Bezugs des Verpflichteten in den pfändbaren und den unpfändbaren Teil wirkt auch dann schuldbefreiend, wenn diese - etwa in Hinblick auf die Ermittlung der Berechnungsgrundlage oder die Berechnung - bloß leicht fahrlässig unrichtig erfolgt ist (9 Ob A 105/99b; 9 Ob A 220/01w).