KO idF vor 1. 7. 2010 § 156
ASGG § 74
Der Prozess betreffend die Aufrechnung des Sozialversicherungsträgers mit einer Beitragsschuld gegen eine Pensionsforderung des Schuldners nach Erfüllung eines Zwangsausgleichs ist zu unterbrechen, wenn die Höhe der Beitragsschuld weder unstrittig noch mittels rechtskräftigen Bescheids festgestellt ist. Das G hat die im Verwaltungsverfahren zu veranlassende Entscheidung abzuwarten und deren Ergebnis dem gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen.