KO idF vor 1. 7. 2010 § 69 Abs 2
UStG § 16 Abs 3
IdR kann angenommen werden, dass ein Gläubiger, dem die objektiv gegebene Insolvenzreife der Gesellschaft (etwa infolge entsprechender Aufklärung) bewusst gewesen wäre, mit der Gesellschaft nicht mehr kontrahiert hätte; jedenfalls hätte er keine Vorleistung erbracht. Dies gilt auch dann, wenn die Insolvenz der Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens formell dokumentiert worden wäre (vgl 7 Ob 2339/96p ÖBA 1998, 488 = RdW 1998, 191). Durch die Geschäftsführung trotz Insolvenzreife („Konkursverschleppung“) verursacht und potenziell ersatzfähig ist nur der Vertrauensschaden des Neugläubigers. Selbst bei Vorsatz des Geschäftsführers der insolventen Gesellschaft hinsichtlich der Kontrahierung in Kenntnis der Insolvenzreife sowie erheblichem wirtschaftlichem Eigeninteresse am Zustandekommen des Geschäfts kommt keinesfalls der Ersatz des Erfüllungsinteresses in Betracht.