KO idF vor 1. 7. 2010 § 1
ABGB § 140
Die Belastbarkeitsgrenze des Unterhaltsschuldners kann sich infolge der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zu seinen Gunsten erhöhen („modifizierte Differenzmethode“). Eine genaue Berechnung der Belastungsgrenze ist jedoch nicht möglich (4 Ob 155/06g mwN). Vielmehr ist im Einzelfall eine nach gegebenen Umständen für den Unterhaltsschuldner und den Unterhaltsberechtigten noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen. Diese Grundsätze eröffnen den G einen Ermessensspielraum.