Die Stellungnahme zur E OGH 6 Ob 255/07t sieht das konkrete Vorliegen der Gefahr einer Auslandsexekution als erste Vorraussetzung für die Erlassung einer EV. Die Miteinbeziehung des betroffenen Vermögensobjekts bei der Beurteilung des befriedigungstauglichen Vermögens im Inland sowie eine Differenzierung zwischen Fahrnis und Liegenschaft werden von der Autorin positiv bewertet.