Der Beitrag stellt die E 3 Ob 92/07m vor, die im Ergebnis die Rsp des OGH zur Verwertung von Wohnräumen im Konkurs fortsetzt. Trotz grundsätzlicher Befürwortung dieser Linie wird die Begründung, die auf einer engen Auslegung des Begriffs der „Unentbehrlichkeit“ basiert, kritisch hinterfragt.