Ein spanisches Gericht hat am 9. 4. 2008 das fünfte Ersuchen um Vorabentscheidung zur EuInsVO eingereicht (Rs C-148/08 Finn Mejnertsen/Betina Mandal Barsoe; s ABl 2008/C 142, 19 f). Hintergrund ist die unklare Relevanz dänischer Insolvenzverfahren in anderen Mitgliedstaaten. Nach dem 33. Erwägungsgrund zur EuInsVO beteiligt sich Dänemark nicht an der VO, die diesen Mitgliedstaat somit nicht bindet und auf ihn keine Anwendung findet. Anders als in art 1 Abs 3 EuGVVO enthält die EuInsVO jedoch keine ausdrückliche Anordnung, dass Dänemark vom in der VO wiederholt verwendeten Begriff „Mitgliedstaat“ nicht umfasst ist.