Das kroatische internationale Konkursrecht lässt die Eröffnung eines Partikular- bzw eines Sekundärkonkursverfahrens zu, verlangt dafür aber besondere Voraussetzungen. Das Recht der Gläubiger auf Teilnahme an diesem Verfahren ist keinen Beschränkungen unterworfen. Jedoch gelten besondere Regeln für die Befriedigung der Forderungen in einem kroatischen Sekundärkonkursverfahren. Das kroatische Konkursgesetz enthält eine ganze Reihe von Bestimmungen, welche eine Kooperation zwischen einem ausländischen Hauptkonkursverfahren und einem inländischen Sekundärkonkursverfahren sowie ihre Koordinierung ermöglichen.