In der Praxis müssen wir feststellen, dass diejenigen, die an der 10%-Hürde im Abschöpfungsverfahren scheitern, nicht die „Unredlichen“ sind, sondern diejenigen, die noch am ehesten als schutzwürdig angesehen werden müssten. Ein in anderen Ländern bewährtes Modell, das die bestehenden Unausgewogenheiten beseitigt, würde die 10%-Quote mit ihren wenigen Ausnahmen ganz weglassen. Im Gegenzug könnten die Verfahrensbeteiligten bei missbräuchlicher Inanspruchnahme, bei Schädigungsabsicht und fehlender Mitwirkung der SchuldnerInnen die Einstellung des Verfahrens bewirken.