AußStrG 1854: § 73 Abs 1
ABGB §§ 762 ff, 865, 951
Zur Anfechtung eines von einem geschäftsunfähigen Erblasser geschlossenen Vertrags ist nur die Verlassenschaft legitimiert, die durch einen Kurator oder aber auch durch den Erben vertreten werden kann, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen wurde (RIS-Justiz RS0008114; 3 Ob 15/06m). Der pflichtteilsberechtigte Noterbe kann ein Rechtsgeschäft des Erblassers wegen Geschäftsunfähigkeit nicht selbst anfechten (RIS-Justiz RS0012219).