ABGB §§ 1311, 1489
KO idF vor 1. 7. 2010 § 69
Der Geschäftsführer einer GmbH ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung spätestens binnen 60 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit verpflichtet, die Konkurseröffnung zu beantragen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein Schutzgesetz, das alle Gläubiger vor (weiteren) Schäden durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung schützen soll (RIS-Justiz RS0027441). Vom Schutzzweck der Norm erfasst sind sowohl Altgläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit bereits bestanden haben und die durch die Eingehung neuer Verbindlichkeiten geschädigt werden, als auch Neugläubiger, die durch die Begründung der Verbindlichkeit im Stadium der Zahlungsunfähigkeit insoweit geschädigt werden, als sie keine Gegenleistung erhalten (vgl 8 Ob 4/03). Geschützt sind auch Neugläubiger vor Vertrauensschäden (4 Ob 31/07y; 7 Ob 2339/96p = SZ 70/215). Neugläubiger sind dabei so zu stellen, als hätten sie mit der Gesellschaft nicht mehr kontrahiert (7 Ob 2339/96p; 1 Ob 50/99f = SZ 72/76).