KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 113a, 155 Abs 2, § 195 Z 2
Das KonkursG hat keine Kompetenz, beschlussmäßig das Erlöschen von Aus- oder Absonderungsrechten festzustellen, weil diese nicht bis zur Abstimmung über einen Zahlungsplan beim KonkursG geltend gemacht wurden (8 Ob 107/06b).