KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 1, 3
EO: § 39 Abs 1 Z 8 und Abs 2, §§ 331ff
Bei der Exekutionsführung eines absonderungsberechtigten Gläubigers auf Vermögensstücke der Konkursmasse während eines anhängigen Konkursverfahrens ist der Masseverwalter zur Ergreifung von Rechtsmitteln in dieser Exekutionssache befugt (stRsp, RIS-Justiz RS0002210). Der Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren ist daher ua befugt, die Einstellung der exekutiven Pfändung in das Vermögen des Verpflichteten zu beantragen.