Die kurze Anm zu OGH 1 Ob 269/06z geht auf das Modell der Sonderunterstützungsgesellschaft und darauf ein, dass die Republik Österreich als Rechtsträger der Bankenaufsicht für Fehler des Bankenprüfers nach AHG einzustehen hat.
Die kurze Anm zu OGH 1 Ob 269/06z geht auf das Modell der Sonderunterstützungsgesellschaft und darauf ein, dass die Republik Österreich als Rechtsträger der Bankenaufsicht für Fehler des Bankenprüfers nach AHG einzustehen hat.