In seinem Kurzkommentar bespricht der Autor den Beschluss des High Court of Justice London, 20. 12. 2006, No 9849/02, und seine Auswirkungen auf die Interpretation der Art 3 und 16 EuInsVO. In der E war es zu einer Aufhebung des Hauptinsolvenzverfahrens in England gekommen, da der gewöhnliche Aufenthalt des Schuldners in Wien lag.