Da bei nachträglicher Eröffnung eines Sekundärverfahrens die EuInsVO nicht regelt, welche Vermögenswerte zur Erfüllung von Masseforderungen herangezogen werden können, setzt sich dieser Beitrag mit der Massebildung im Recht der EuInsVO sowie dem Problem der „Masseunzulänglichkeit“ auseinander und bietet Lösungsmöglichkeiten für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren an.