In der Anm zu E 5 Ob 259/06h schließt sich der Autor vollinhaltlich der Entscheidungsbegründung des OGH an. Ebenso begrüßt wird die Konkursfestigkeit der grundbücherlichen Anmerkungen.
In der Anm zu E 5 Ob 259/06h schließt sich der Autor vollinhaltlich der Entscheidungsbegründung des OGH an. Ebenso begrüßt wird die Konkursfestigkeit der grundbücherlichen Anmerkungen.