Das kroatische Recht kennt keine automatische Anerkennung ausländischer Konkursverfahren. Um ihre Rechtswirkungen in Kroatien entfalten zu können, müssen ausländische Konkursverfahren bestimmte Voraussetzungen nach kroatischem Recht erfüllen, und die ausländische Eröffnungsentscheidung muss in der Regel in einem besonderen Anerkennungsverfahren (dem Exequatur) oder ausnahmsweise als Vorfrage in einem Gerichtsverfahren anerkannt werden.