KO idF vor 1. 7. 2010 § 119
ZPO § 93
Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt, sind bis zur Aufhebung dieser Prozessvollmacht alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu richten. Eine in Widerspruch zu § 93 ZPO ergangene Zustellung ist wirkungslos (stRsp, zuletzt 3 Ob 87/04x ; RIS-Justiz RS0036252). Die Berechtigung zur Empfangnahme von Zustellungen erstreckt sich auch auf die mit dem Verfahren, in welchem die Bevollmächtigung erteilt wurde, unmittelbar zusammenhängenden Streitigkeiten, die vom gesetzlichen Umfang der einem Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht gedeckt sind (3 Ob 190/98g , 8 Ob 20/03d = RdW 2004, 223 = JBl 2004, 588).