KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 119, 176
EMRK Art 6
Im Konkursverfahren sind grundsätzlich nur jene Personen zum Rekurs befugt, die in ihren Rechten durch die angefochtene E beeinträchtigt sind (RIS-Justiz RS0065135; 8 Ob 135/04t). Dem Freihandverkäufer steht im Konkursverfahren keine Rechtsmittellegitimation zu (RIS-Justiz RS0006953; 8 Ob 59/03i). Daran ändert sich nichts, wenn vorweg in der ersten Instanz eine Genehmigung erteilt wurde (SZ 36/59). Dem Freihandverkäufer im Verfahren über die Bewilligung des Kaufvertrages keine Parteirechte einzuräumen, ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da dieses Verfahren im Ergebnis die gemeinsamen Interessen der Konkursgläubiger an einer optimalen Verwertung zu verfolgen hat und nicht jene des Freihandkäufers. Mit der endgültigen Wirksamkeit des Vertrages kann der Freihandkäufer erst nach Rechtskraft der Genehmigung rechnen, ungeachtet des Umstandes, dass auch ein angefochtener rechtsgestaltender Beschluss vorweg Wirksamkeit entfaltet (3 Ob 2359/96z = SZ 69/244).