KO idF vor 1. 7. 2010 § 1
ABGB § 879
Regelt der Gesellschaftsvertrag einer GmbH - etwa im Zusammenhang mit Aufgriffsrechten - die Abfindung ausscheidender Gesellschafter nicht, so hat der ausscheidende Gesellschafter Anspruch auf den vollen Wert (den Verkehrswert) des Geschäftsanteils. Der Gesellschaftsvertrag kann die Höhe der Abfindung reduzieren. Abfindungsklauseln in einem Gesellschaftsvertrag sind unzulässig und unwirksam, soweit sie mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder außergesetzlichen Regeln unvereinbar sind, die dazu dienen, ein Minimum an Chancengleichheit zwischen den verbleibenden Gesellschaftern einerseits und dem ausgeschiedenen Gesellschafter, seinen Erben und Gläubigern andererseits, zu gewährleisten. Drittbeeinträchtigung, insb Gläubigerbeeinträchtigung, kann eine Abfindungsklausel daher sittenwidrig und damit unzulässig machen, wobei die zum Recht der Personengesellschaften entwickelten Schranken der Zulässigkeit von Abfindungsbeschränkungen im Grundsatz für die GmbH übernommen werden können. So ist etwa eine Regelung in der Satzung einer GmbH wegen Gläubigerbenachteiligung sittenwidrig, wenn sie den Entgeltanspruch eines Gesellschafters im Wesentlichen nur für den Fall seines durch Konkurseröffnung bedingten Ausscheidens, nicht aber in einem vergleichbaren Fall auf weniger als den Verkehrswert beschränkt.