Liegt ein intaktes Rechnungswesen vor, kann der allfälligen Haftung des Geschäftsführers oft mit dem Argument begegnet werden, dass der Geschäftsführer den Abgabengläubiger nicht benachteiligt hat und ihn somit keine Haftung trifft. Der Autor stellt das Berechnungsmodell des UFS Wien (UFSW 5. 9. 2006, GZ RV/0685-W/06) vor, bei dem jeweils zum Fälligkeitszeitpunkt einer Abgabe die bestehenden und neu entstehenden Verbindlichkeiten den erfolgten Zahlungen gegenübergestellt werden und eine Quote errechnet wird.