Eines der meistdiskutierten und besonders kontrovers beurteilten Rechtsprobleme im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren ist das der internationalen Zuständigkeit für Anfechtungsklagen. Die EuInsVO bezieht diese nicht eindeutig in ihre Zuständigkeitsregelungen ein, die EuGVVO gilt gem art 1 Abs 2 lit b nicht für Insolvenzverfahren und damit nach Ansicht mancher gleichfalls nicht für die damit verbundenen Anfechtungsklagen, auch die Heranziehung des nationalen Verfahrensrechts statt des Gemeinschaftsrechts steht zur Debatte (s bereits zik 2006/133d, 109). Um Vorabentscheidung dieser Rechtsfrage hat nun der BGH den EuGH ersucht (Beschluss vom 21. 6. 2007, IX ZR 39/06).