IESG § 1 Abs 6 Z 2 und 3
KO idF vor 1. 7. 2010 § 25
Beherrschenden Einfluss hat ein Gesellschafter nicht nur dann, wenn er kraft seines Beteiligungsverhältnisses (Mehrheitsgesellschafter) die Beschlussfassung in der Generalversammlung im Wesentlichen allein bestimmen kann, sondern auch dann, wenn er über einen solchen Anteil verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine Beschlussfassung in der Generalversammlung zu verhindern (SZ 62/182; 8 ObS 249/00a ua). Beherrschender Einfluss kommt einem Minderheitsgesellschafter einer GmbH dann zu, wenn ihm durch Festlegung höherer Quoten für im Rahmen der Unternehmensführung wesentliche, andere als die ohnehin nach dem Gesetz nur mit qualifizierter Mehrheit zu beschließenden Angelegenheiten eine Sperrminorität eingeräumt wird (RdW 1992, 249; 8 ObS 249/00a ).