KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 74, 103, 106, 107
ZPO § 85 Abs 2
Stellt das KonkursG die Forderungsanmeldung zur Verbesserung zurück und unterlässt es die Setzung einer Verbesserungsfrist, so ist eine Wiedervorlage noch vor der allgemeinen Prüfungstagsatzung als rechtzeitig anzusehen. Wird die nun mangelfrei angemeldete Konkursforderung dennoch nicht in dieser, sondern in einer besonderen Prüfungstagsatzung behandelt, dann darf dem Konkursgläubiger kein Kostenersatz auferlegt werden. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn ein Verbesserungsauftrag erst so knapp vor der allgemeinen Prüfungstagsatzung zugestellt wird, dass die Einbringung der verbesserten Forderungsanmeldung vor der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht mehr möglich war, sie aber unverzüglich dem ErstG neuerlich vorgelegt wird.